Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Entlastung des Sozialsystems, Belastung für Versicherte

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Mit dem Entwurf zum neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG soll sich der Beitrag zur Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 auf 3,4 Prozent erhöhen. Eltern ab zwei Kindern sollen entlastet werden.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG: Mehr Leistungen in der Pflege geplant

Mit dem Entwurf zum neuen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG soll der gesetzlich festgelegte Beitragssatz von 3,05 auf 3,4 Prozent angehoben werden. Der PUEG-Referentenentwurf sieht dabei eine Entlastung für Eltern ab dem zweiten Kind vor. Bisher ist das PUEG-Gesetzgebungsverfahren allerdings noch nicht abgeschlossen und es können bis zum geplanten Inkrafttreten am 1. Juli 2023 noch Änderungen vorgenommen werden.

Zusammenfassend lässt sich aber festhalten, dass es um ein Plus an Leistungen in der stationären und ambulanten Pflege geht, wenngleich die Krankenkassen und Sozialversicherungen den aktuellen Entwurf für verbesserungswürdig halten. Schon jetzt gibt es Kritik an der geplanten Pflegereform , da die Versicherten das Gros der Leistungen selbst finanzieren müssen.

Dies plant das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Im aktuellen PUEG-Kabinettsbeschluss geht es um die Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung, wobei die Finanzen vor dem Personalmangel stehen. Die gesetzliche Pflegeversicherung soll nun in zwei Schritten reformiert werden. Der erste Schritt ist die Anhebung der Beiträge zum 1. Juli 2023, mit dem eine Stabilisierung der Finanzgrundlage erreicht werden soll.

Der zweite Schritt wird durch die noch einmal spürbare Anhebung der Leistungsbeträge zum 1. Januar 2025 vorgenommen. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG sollen folgende Punkte erreicht werden:

  • Erhöhung des Pflegegeldes zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent
  • Anhebung der ambulanten Sachleistungsbeträge zum 1. Januar 2024 um fünf Prozent
  • Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegeunterstützungsgeld durch pflegende Angehörige für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pro pflegebedürftiger Person
  • Erhöhung der Zuschläge nach § 43c SGB XI durch Pflegekassen an vollstationäre Pflegeeinrichtungen je nach Verweildauer zwischen fünf und zehn Prozent
  • automatische Dynamisierung von Geld- und Sachleistungen an die Preisentwicklung zwischen 1. Januar 2025 und 1. Januare 2028
  • Einführung neuer Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
  • Einführung neuer Ausbaustufen zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens in der stationären Pflege
  • Einrichtung eines Kompetenzzentrums Digitalisierung und Pflege
  • Ausweitung des Förderprogramms für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen

Um all das zu erreichen, sieht das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte vor. Der PUEG-Referentenentwurf spricht hier von einer „moderaten Anhebung“ und geht von Mehreinnahmen pro Jahr in Höhe von etwa 6,6 Mrd. Euro aus.

Die Bundesregierung soll künftig die Möglichkeit haben, Veränderungen des Beitragssatzes durch eine Rechtsverordnung festzusetzen, wenn es um einen kurzfristigen Bedarf zur Finanzierung geht. Die genauen Veränderungen der Beitragssätze sind der folgenden Infografik zu entnehmen:

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Infografik: Beitragssätze ab 1.7.2023, nach Anzahl der Kinder gestaffelt zur Pflegeversicherung gemäß Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (Stand 16.05.2023) (Foto: Schwarzer.de)

Das PUEG im Bundesrat

Das PUEG wurde im Bundesrat diskutiert, der fordert, dass mehr Bundesmittel für die Pflege bereitgestellt werden. Konkret geht es um Zuschüsse zum Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung, die die Länder zum Entwurf des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes PUEG fordern. Diskutiert wurde darüber in der Plenarsitzung am 12. Mai 2023.

Die Länderkammer bittet darum, Leistungsausgaben und Beitragszahlungen für eine beitragsfreie Familienversicherung sowie die Beitragsfreiheit in Mutterschafts- und Elternzeit regelmäßig zu quantifizieren. Die jährlich benötigte Höhe soll als Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in einen Ausgleichsfonds überführt werden.

Des Weiteren fordert der Bundesrat zum PUEG, dass die Leistungsausgaben der für Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen und Pflegeunterstützungsgeld durch Bundesmittel finanziert werden. Die Pflegehilfsmittelpauschale soll darüber hinaus erhöht werden.

Diese Stellungnahme im Ergebnis der Plenarsitzung soll der Bundesregierung zugeleitet werden, damit diese eine Gegenäußerung verfassen kann. Danach wird über das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG im Bundesrat abschließend beraten.

Das bedeutet das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG für Arbeitgeber

Auch für Arbeitgeber bedeutet das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG-Veränderungen und zusätzliche Aufgaben. Genau das ist ein Punkt, der unter anderem in Bezug auf das PUEG und das Pflegeunterstützungsgeld durch die AOK kritisiert wird: Angesichts der Kürze der Zeit lassen sich die neuen Vorgaben sicherlich kaum umsetzen. Der Arbeitsaufwand für Arbeitgeber ist groß. Diese sind nun dazu verpflichtet, die Elternschaft ihrer Angestellten sowie die Anzahl der jeweiligen Kinder nachzuweisen.

Arbeitgeber müssen Nachweise einholen

Arbeitgeber müssen nun die Eigenschaft ihrer Angestellten als Eltern gegenüber den beitragsabführenden Stellen nachweisen, damit im Rahmen der Lohnabrechnung die korrekten Beiträge abgeführt werden können. Teilweise liegen diese Angaben und entsprechende Nachweise bereits vor, häufig müssen sie noch eingeholt werden. Die Elterneigenschaft wird in der Regel mit den Geburtsurkunden der Kinder nachgewiesen.

Wie bei Adoptivkindern zu verfahren ist, bleibt bis dato ungeklärt. Die entsprechenden Nachweise müssen bis zum 30. Juni 2023 vorliegen, Adressaten dafür sind das Lohn- oder Steuerbüro bzw. die Pflegekassen. Nur dann, wenn diese Nachweise vorliegen, ist eine korrekte Abrechnung der Pflegebeiträge zum Juli 2023 möglich und es werden komplexe Nachberechnungen und unnötige personelle sowie finanzielle Belastungen vermieden.

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter entsprechend über die Verfahrensweise informieren und hier auch darum bitten, dass die Nachweise für Kinder, die erst nach dem 30. Juni 2023 geboren werden, unaufgefordert eingereicht werden.

Bisher mussten Arbeitnehmer den PV-Zuschlag nach ihrem 23. Lebensjahr nicht zahlen, wenn sie ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben. Meist wurden dazu die ELSTAM-Daten abgerufen, dort musste wenigstens ein halber Kinderfreibetrag gemeldet sein. Dies galt als ausreichender Nachweis der Elternschaft. Bisher war die Zahl bei der Berechnung der Zuschläge irrelevant, jetzt ist sie wichtig.

Der Kinderfreibetrag ist damit nicht aussagekräftig genug und Arbeitgeber müssen genau in Erfahrung bringen, wie häufig der oder die Angestellte Mutter oder Vater ist. Somit führt das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG zu einer zusätzlichen Belastung der Arbeitgeber und zu einer weiteren Belastung der Versicherten mit keinen Kindern oder nur mit einem Kind.

Häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG

Ist Pflegeunterstützungsgeld das gleiche wie Pflegegeld?

Pflegegeld wird nicht an die Pflegeperson ausgezahlt, sondern an den pflegebedürftigen Verwandten. Das Pflegeunterstützungsgeld hingegen bekommt die Pflegeperson direkt. Pflegegeld kann auf längere Zeit bewilligt werden, Pflegeunterstützungsgeld gibt es nur für kurze Zeiträume.

Was gibt es für Pflegeleistungen?

Zu den Pflegeleistungen zählen das Pflegegeld, ambulante Pflegeleistungen, die Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Außerdem muss hier die Verhinderungspflege ebenso erwähnt werden wie Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie stationäre Pflegeleistungen. Des Weiteren sind Kombinationsleistungen möglich.

Was ändert sich ab 2023 in der Pflege?

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG sollen Veränderungen im Pflegesystem in Deutschland in Kraft treten. Unter anderem ist eine Erhöhung von Pflegegeld und Pflegesachleistungen geplant und es gibt einen neuen Nutzungsrahmen für das Pflegeunterstützungsgeld.

Des Weiteren treten Veränderungen in der Personalbemessung ein: Vollstationäre Pflegeeinrichtungen müssen den Personalbedarf individuell berechnen und qualifiziertes Personal vorhalten. Die Umsetzung der neuen Vorgaben ist bis 2025 geplant.

Was bedeutet das PUEG?

PUEG steht für das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz, das in einem Entwurf des Bundeskabinetts beschlossen wurde. Es geht um eine Reform der Pflegeversicherung, die Veränderungen sollen zum 1. Januar 2024 eintreten. Betroffen sind davon sowohl die ambulante als auch die stationäre Pflege.

Was ist das Ziel vom PUEG?

Das Ziel des PUEG ist die Verbesserung der häuslichen Pflege sowie die Entlastung der Pflegepersonen. Des Weiteren soll eine finanzielle Stabilisierung in der Sozialversicherung erreicht werden. Die Arbeitsbedingungen der Pflegefachkräfte sollen verbessert werden, es soll geringere Beiträge zur Pflegeversicherung für Eltern ab dem zweiten Kind geben und die Digitalisierung in der Pflegebranche soll optimiert werden.

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