Kündigung

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Wer mit den Leistungen seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr zufrieden ist, muss sich nicht ewig an den Versicherungsschutz binden. Zwar wissen es viele Versicherte nicht, doch die gesetzliche Krankenversicherung kann „ordentlich“ gekündigt werden. Eine Kündigung ist jederzeit möglich, nachdem die Mitgliedschaft in der alten Krankenkasse für 18 Monate bestanden hat.

Bei der Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung sind einige kleine Details zu beachten – sowohl pflicht- als auch freiwillig versicherte Mitglieder können ihre Mitgliedschaft erst zum übernächsten Kalendermonat kündigen. So wird beispielsweise eine Kündigung, die am 15. März ausgesprochen wird, zum 1. Juni wirksam. Wichtige Bedingung: Der Arbeitgeber oder die Stelle, die zur Ab- und Anmeldung verpflichtet ist, muss noch innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse erhalten.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei der gesetzlichen Krankenversicherung normalerweise nicht. Beispielsweise ist die Erhöhung des für alle Kassen gültigen, gesetzlich vorgeschriebenen Beitragssatz kein Grund für ein gesondertes Kündigungsrecht. Möglich ist die Kündigung nur außerhalb der beschriebenen Grenzen, wenn die Krankenversicherung einen Zusatzbeitrag erheben will. In einem solchen Fall muss bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Zusatzbeitrag das erste Mal erhoben wird, gekündigt werden. Die Versicherungen sind verpflichtet, rechtzeitig vor dieser Frist ihre Kunden in Kenntnis zu setzen.

In der privaten Krankenversicherung ist eine Kündigung jährlich möglich. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die neue Krankenversicherung den Beitrag meist nach dem aktuellen und damit höheren Eintrittsalter kalkuliert und möglicherweise Risikozuschläge zur Versicherungsprämie erhebt. Daher sollten sich Versicherte genau überlegen, ob sie ihren privaten Schutz tatsächlich aufgeben sollten.