Kontroverse um ungefragte Gesundheitsprogramme der Debeka

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Die Debeka, eine private Krankenversicherung mit Sitz in Köln, hat eine umstrittene Praxis eingeführt: Sie bietet ihren Kunden ohne deren explizite Zustimmung Gesundheitsprogramme an. Der Landesdatenschutzbeauftragte in Rheinland-Pfalz hat die Debeka deshalb abgemahnt, jedoch scheint diese Abmahnung bisher keine spürbaren Konsequenzen für das Unternehmen gehabt zu haben.

Debeka informiert Kunden über Gesundheitsmanagement anhand von Abrechnungsdaten

Ein wichtiger Bestandteil der Arbeit der Debeka ist es, den Kunden die verschiedenen Optionen im Bereich des Gesundheitsmanagements zu präsentieren. Hierbei werden die vorhandenen Abrechnungsdaten genutzt, um beispielsweise personalisierte Gesundheitsprogramme zu entwickeln und anzubieten.

Die Debeka möchte ihren Kunden helfen, Folgeerkrankungen bei Diabetikern zu verhindern. Durch eine Änderung des Lebensstils und angepasste Therapien wird beispielsweise der diabetische Fuß vermieden. Das Hauptziel ist es, die Gesundheit der Kunden zu fördern und Amputationen zu vermeiden.

Dieter Kugelmann, Landesdatenschutzbeauftragter Rheinland-Pfalz, befürwortet grundsätzlich Gesundheitsprogramme von privaten Krankenversicherungen. Er ist jedoch der Ansicht, dass diese Programme den Versicherten nur dann angeboten werden sollten, wenn diese zuvor ihre Einwilligung gegeben haben.

Die Debeka hat in ihren bestehenden Verträgen keine ausdrückliche Zustimmung der Versicherten zur Verwendung ihrer Gesundheitsdaten für Gesundheitsprogramme. Deshalb wurde die Debeka Anfang des vergangenen Jahres vom Landesdatenschutzbeauftragten abgemahnt.

Die Debeka hat gegen die Verwarnung des Landesdatenschutzbeauftragten geklagt und in erster Instanz Recht bekommen. Der Fall wird nun vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz verhandelt, jedoch steht der genaue Termin noch nicht fest. Die Entscheidung des Gerichts wird für andere private Krankenversicherungen von grundlegender Bedeutung sein, da sie darüber entscheidet, ob sie ihren Kunden ungefragt Gesundheitsprogramme anbieten dürfen. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht den Fall entscheidet und welche Auswirkungen dies auf die Branche haben wird.

Laut Andreas Staufer, Fachanwalt für IT- und Medizinrecht, ist es nachvollziehbar, dass die Debeka ihre Kunden über Gesundheitsprogramme informieren möchte. Jedoch gelten aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung bestimmte Beschränkungen bei der Nutzung von Gesundheitsdaten.

Die gezielte Information einzelner Versicherter über Vorsorgemaßnahmen gestaltet sich schwierig, wenn keine explizite Einwilligung der Versicherten vorliegt. Die Nutzung von Gesundheitsdaten ist durch die Datenschutz-Grundverordnung stark eingeschränkt und erfordert klare Einwilligungen. Die gezielte Kundenkommunikation kann nur erfolgen, wenn die Versicherten zuvor ihre Zustimmung gegeben haben. Bei bestehenden Verträgen, in denen diese Einwilligung fehlt, besteht rechtliche Unsicherheit. Die Debatte über die Befugnisse von privaten Krankenversicherungen in Bezug auf Gesundheitsprogramme ist noch nicht abgeschlossen.

Seit 2017 legt die Debeka bei Neuversicherten großen Wert darauf, die Zustimmung einzuholen, ihnen Gesundheitsprogramme anzubieten. Etwa die Hälfte der Kunden hat bereits zugestimmt. Zudem sind die meisten Versicherten mit der gezielten Kundenkommunikation einverstanden.

Insgesamt haben von den 2,5 Millionen Krankenvollversicherten der Debeka mehr als eine Million Kunden bisher noch keine Einwilligung zur Nutzung von Gesundheitsprogrammen erteilt.

Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG), das kürzlich im Bundestag diskutiert wurde, bietet keine Lösung für das Problem, dass private Krankenversicherungen ihren Kunden ungefragt Gesundheitsprogramme anbieten. Im Gegensatz dazu dürfen gesetzliche Krankenkassen bereits heute ihre Versicherten ohne vorherige Zustimmung kontaktieren und ihnen Nachsorgeprogramme für bestimmte Krankheiten anbieten. Das GDNG erwähnt jedoch nicht private Krankenversicherungen, was zu einer unklaren rechtlichen Situation führt.

Da der Streit zwischen der Debeka und dem Landesdatenschutzbeauftragten vor dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz ausgetragen wird, wird er voraussichtlich nur begrenzten Einfluss auf das Gesetz haben.

Gesundheitsprogramme ohne Einwilligung: Debeka im Fokus des Datenschutzbeauftragten

Als Teil ihres umfassenden Serviceangebots bietet die Debeka ihren Kunden ohne explizite Anfrage verschiedene Gesundheitsprogramme an, um ihnen ihre Möglichkeiten im Bereich des Gesundheitsmanagements aufzuzeigen. Durch eine vorherige Einwilligung der Versicherten kann die Debeka gezielte Kundenkommunikation betreiben und über relevante Vorsorgemaßnahmen informieren.

Die Debeka wurde vom rheinland-pfälzischen Landesdatenschutzbeauftragten verwarnt, da sie ihren Kunden ungefragt Gesundheitsprogramme angeboten hat. In einem laufenden Rechtsstreit hat die Debeka in erster Instanz Recht bekommen, doch die endgültige Entscheidung obliegt dem Oberverwaltungsgericht in Koblenz. Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) bietet keine Lösung für dieses Problem, da private Krankenversicherungen darin nicht erwähnt werden.

Die Debatte über die Zulässigkeit von ungefragten Gesundheitsprogrammen seitens privater Krankenversicherungen für ihre Kunden ist noch nicht abgeschlossen.

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