Besondere Personengruppen

besonderepersonengruppenBei der Wahl der Krankenversicherung sollten Interessenten genau prüfen, ob für sie eine Versicherungsfreiheit besteht, weil sie zu besonderen Personengruppen gehören. Denn manche Personenkreise werden von der gesetzlichen Versicherung befreit oder zahlen besondere Beiträge. Beschäftigte sind beispielsweise dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges jährliches Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr über der Krankenversicherungspflichtgrenze liegt und es voraussichtlich auch im kommenden Kalenderjahr über der Grenze liegt.

Eine der größten Gruppen sind die Studierenden. Für sie gilt eine ganze Reihe von Sondervorschriften, wenn sie während des Studiums arbeiten. Die Sondervorschriften gelten allerdings nur dann, wenn das Studium neben der Berufstätigkeit im Vordergrund steht. Dieser Fall wird beispielsweise angenommen, wenn das 25. Fachsemester noch nicht überschritten wurde. Studenten genießen Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten oder wenn sie hauptsächlich an den Wochenenden oder während der Abend- und Nachtstunden berufstätig sind. Besonders unkompliziert werden Beschäftigungen während der Semesterferien gehandhabt, hier gilt gar keine Zeitgrenze bei der wöchentlichen Arbeitszeit. Hingegen haben dual Studierende inzwischen keine Vorteile mehr – auch für sie besteht die Versicherungspflicht.

Versicherungsfrei sind unter gewissen Umständen auch Praktikanten, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten. Beispielsweise ist ein Zwischenpraktikum mit Versicherungsfreiheit verbunden, wenn es in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.  Zu den weiteren wichtigen Gruppen, für die in der Krankenversicherung besondere Regeln gelten, zählen Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten und sonstige Personen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge haben.