Versicherungswechsel

wechselSeit dem 1. Januar 1996 ist ein freier Wechsel der Krankenkasse möglich. Allerdings sind mehrere Details zu beachten, damit der Wechsel akzeptiert wird. So muss die bestehende Krankenversicherung mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Nach einem Wechsel muss die Krankenversicherung für 18 Monate beibehalten werden, erst danach ist ein Wechsel möglich. Ein außerordentlicher Wechsel ist nur dann möglich, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einfordert. Ein Wechsel der Krankenversicherung wird nur in ganz besonderen Fällen verhindert – beispielsweise bei einer freiwilligen Versicherung in einem Wahltarif der Krankenkasse für Krankengeld, bei denen längere Bindungsfristen bestehen.

Wenn diese Regeln beachtet werden, ist ein Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung problemlos möglich. Es reicht, die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenversicherung zu beantragen und die alte Krankenversicherung formlos zu kündigen. Die bisherige Krankenkasse muss innerhalb von 14 Tagen eine Bestätigung der Kündigung schriftlich ausfertigen und zur Verfügung stellen. Mit dieser Bestätigung sowie einem Anmeldeformular kann die neue Krankenkasse tätig werden. Eine parallele Anmeldung bei mehreren Krankenkassen ist nicht möglich. Beim Wechsel stehen alle gesetzlichen Krankenkassen zur Auswahl, die im Heimatbundesland oder dem Bundesland des Arbeitsortes verfügbar sind. Neben den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) oder den Ersatzkrankenkassen (DAK, Techniker) gibt es auch Betriebskrankenkassen (BKK) sowie Innungskrankenkassen (IKK).

Problematisch gestaltet sich in vielen Fällen der Wechsel aus einer Privaten Krankenversicherung in eine Gesetzliche Krankenkasse. Hier muss zuerst geklärt werden, ob eine Aufnahme in die Gesetzliche Krankenkasse überhaupt möglich ist. Vorher sollte die Private Krankenversicherung nicht gekündigt werden, da sonst der Versicherungsschutz verloren gehen kann. Auch andersherum gibt es einige Hürden – nicht jeder darf sich privat versichern, alle Angestellten bis zu einem bestimmten Bruttoeinkommen sind zwangsweise in der gesetzlichen Krankenversicherung angemeldet.