Aus Sicht der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) stellt der VSAAG-Referentenentwurf zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen einen wichtigen praktischen Schritt dar. Er etabliert einen transparenten Rechtsrahmen, der die sektorale Stabilität fördert und den Schutz der Versicherungsnehmer sicherstellt. Allerdings warnt die DAV vor einer unkritischen Übernahme der IRRD-Richtlinie und betont die Bedeutung der bewährten risikobasierten Aufsicht, einer gerechten Lastenteilung und eindeutiger BaFin-Übergangsregeln. Nebenbei werden auch Abwicklungsfonds, Liquiditätsindikator und Solvabilitätskapitalanforderung ausführlich behandelt.
Klar strukturierte Abwicklungskonzepte im VSAAG schützen Versicherungsnehmer dauerhaft effektiv
Der VSAAG-Referentenentwurf integriert die europäische Insurance Recovery and Resolution Directive in das deutsche Aufsichtsregime und etabliert gleichzeitig einen handhabbaren Rechtsrahmen für Krisensituationen von Versicherungsdienstleistern. Durch detaillierte Regelungen zu Sanierungsinstrumenten, Liquiditätssicherung und Abwicklungsverfahren werden geordnete Abläufe gewährleistet. Versicherungsnehmer profitieren von klar geregelten Prozessen, die finanzielle Verluste minimieren und Gerichtsverfahren vermeiden. Zugleich stärkt der Entwurf die Stabilität des heimischen Versicherungsmarkts und verbessert die Koordination zwischen Aufsicht und Branche. Einheitliche Meldeformate erleichtern die Kommunikation im Krisenfall.
Versicherungsunternehmen agieren auf Basis langfristiger, kollektiv gedeckter Risiken, während Banken kurzfristige Refinanzierungsketten nutzen. Eine unreflektierte Anpassung an BRRD-Anforderungen könnte die Versicherungsaufsicht destabilisieren und übermäßige Compliancekosten auslösen. Vielmehr empfiehlt sich eine selektive Übernahme von Recovery-Standards im Zusammenspiel mit dem bestehenden, bewährten risikobasierten Aufsichtsregime. Dieser Ansatz gewährleistet marktorientierte Regulierung, Branchenstabilität und einen nachhaltigen Schutz der Interessen aller Versicherungsnehmer.
Die DAV unterstreicht, dass Versicherungsunternehmen aufgrund ihrer Geschäftsstruktur andere Risikomuster verfolgen als Banken, weshalb Überschneidungen mit der BRRD in ihrer Anwendung begrenzt bleiben sollten. Historisch seien Insolvenzen ohne gravierende systemische Konsequenzen geblieben. Das deutsche Aufsichtssystem mit risikoorientiertem Ansatz habe seine Effizienz eindrucksvoll bewiesen. Die DAV befürwortet daher eine dosierte Weiterentwicklung europäischer Aufsichtsstandards, die nationalen Besonderheiten Rechnung trägt und gleichzeitig hohe Schutzstandards für Versicherungsnehmer wahrt bei gleichzeitiger Sicherung der ökonomischen Leistungsfähigkeit.
In § 222h VAG-E sind kollektive Fonds und Sonderabgaben als primäre Finanzierungsquelle bei der Krisenbewältigung verankert, gefolgt von einer Nutzung der Mittel betroffener Versicherungsbestände. Dieser Ansatz verlagert die Belastungen auf gesunde Marktteilnehmer und ihre Versicherten, bevor tatsächliche Verursacher zur Rechenschaft gezogen werden. Aktuarielle Fachkreise weisen darauf hin, dass ein vergleichbarer bankaufsichtlicher Mechanismus in der BRRD anders ausgestaltet ist und hier das Verursacherprinzip weniger strikt umgesetzt wird. Sie fordern konkrete Entwurfsanpassungen.
Die DAV macht aus aktuarieller Perspektive die geplante Reihenfolge im Mittelheranziehungsmechanismus des VSAAG-Entwurfs zum Gegenstand ihrer Kritik. Zuerst werden generelle Branchenkollektivmittel und Sonderbeiträge beansprucht, ehe Forderungen gegenüber dem betreffenden Versicherungsunternehmen erhoben werden. Folglich übernehmen solvente Anbieter und deren Versicherten über abgesenkte Überschussbeteiligungen die finanzielle Last, während die direkte Inanspruchnahme von Versicherten eines finanzschwachen Unternehmens zunächst zurückgestellt bleibt.
Abwicklungsfonds als Spartenunion gefährdet bewährte deutsche Risikotrennung, warnt DAV
Laut der DAV gefährdet der geplante Abwicklungsfonds über alle Versicherungssparten hinweg die etablierte Trennung in Deutschland. Unternehmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft finanzieren gemeinsam den Fonds, der zur Deckung von Abwicklungskosten eingesetzt werden soll. Dieses Modell birgt das Risiko, dass Verlustfälle verschiedener Sparten nicht isoliert behandelt werden können, was dem Kernziel der IRRD widerspricht, Risiken klar nach Sparten zu differenzieren und damit Transparenz und Schutz für Versicherungsnehmer sicherzustellen.
Die Berücksichtigung der Solvabilitätskapitalanforderung als Verteilungskennwert bringt aufgrund ihres volatilen Charakters potenziell doppelte Ausgleichszahlungen mit sich. Aktuelle Marktrisiken und interne Szenarien führen zu unregelmäßigen Bedarfsspitzen bei Kapitalzuweisungen. In strukturierten Konzernkonstellationen werden identische Risikomargen sowohl in der Erst- als auch in der Rückversicherung berührt. Dies steigert die Komplexität der Allokationslogik, erhöht die Compliance-Anforderungen und senkt die Effizienz bei der Ressourcensteuerung im Rahmen der Solvenzprüfung. Unternehmen müssen daher strategische Puffer einplanen anpassen.
Die DAV findet die in § 191/192 SAGV-E vorgesehene Mittelverteilung anhand der Solvabilitätskapitalanforderung suboptimal. Aufgrund der hohen Volatilität dieser Kennzahl und ihrer Abhängigkeit von unternehmenseigenen Risikomodellen ergeben sich technische Verschiebungen zwischen verschiedenen Versicherungssparten. Insbesondere in Konzernstrukturen kann die doppelte Berücksichtigung von Erstversicherungsrisiken auf Ebene von Rückversicherungsgruppen zu einer unverhältnismäßigen Zusatzbelastung führen und damit das Ziel einer fairen Verteilung unterlaufen.
Mit dem Entwurf zu § 13 SAGV-E werden Verpflichtungen zur Meldung zusätzlicher Liquiditätsindikatoren eingeführt, die über die Vorgaben der EU-IRRD hinausgehen. Nach aktuarieller Einschätzung fehlt eine empirische Begründung für diesen Regelungsumfang. Die bestehenden Vorschriften nach § 26b VAG-E und die Interventionsbefugnisse der BaFin stellen ausreichende Instrumente für Liquiditätsüberwachung bereit. Die neuen Kennzahlen erhöhen den Datenaufwand, schaffen Nachteile in grenzüberschreitenden Vergleichen und sind daher als unverhältnismäßig zu bewerten und nicht nachvollziehbar.
Im Stellungnahmepapier der DAV wird angeführt, dass die im § 13 SAGV-E enthaltenen verpflichtenden Liquiditätsindikatoren die von der europäischen IRRD gesetzten Grenzwerte übersteigen. Angesichts der derzeit stabilen Liquiditätslage deutscher Versicherungsunternehmen erachtet die DAV zusätzliche Indikatoren als unverhältnismäßig. Darüber hinaus seien Überschneidungen mit den bestehenden Anforderungen des § 26b VAG-E zu befürchten. Die BaFin verfüge bereits über ausreichende Instrumente und Befugnisse für ein nachhaltiges Krisenmanagement. Die DAV betrachtet diese Erweiterung als unnötig riskant.
Versicherungsbranche erhält erstmals konkreten umfassenden praxisnahen Krisenrahmen durch VSAAG-Referentenentwurf
Der VSAAG-Referentenentwurf etabliert erstmalig einen umfassenden Abwicklungs- und Sanierungsrahmen für Versicherungsunternehmen, der sowohl die Finanzstabilität der Branche als auch den Schutz der Versicherungsnehmer in den Mittelpunkt stellt. Mit standardisierten Phasenmodellen und detaillierten Berichtspflichten wird die Krisenprävention verbessert. Die DAV-Kritik wurde aufgenommen, um Risikosteuerungsanreize zu stärken und systematische Abläufe für alle Beteiligten zu schaffen. So wird das Vertrauen in die deutsche Versicherungslandschaft nachhaltig abgesichert.

