Der BGH-Beschluss Az. VI ZR 357/24 vom 1. Juli 2025 senkt die Beweisanforderungen zur allgemeinen Glätte auf vereisten Gehwegen erheblich. Einfache Zeugenaussagen zu rutschigen Flächen und Temperaturen nahe null Grad werden anerkannt, ohne dass aufwendige Gutachten nötig sind. Geschädigte können ihre Ansprüche nach § 823 BGB leichter geltend machen. Gleichzeitig sind Grundstückseigentümer, Hausverwaltungen und beauftragte Winterdienste verpflichtet, ihre Sicherheitskonzepte anzupassen, Dokumentationspflichten zu erfüllen und bestehende Versicherungsverträge umfassend und rechtssicher anzupassen.
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Ohne aufwendige Gutachten BGH erlaubt Nachweis einfacher Glätte bundesweit
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 1. Juli 2025 die prozessualen Hürden für Glätte-Schadensersatzansprüche deutlich gesenkt. Umfangreiche meteorologische Gutachten zur Großwetterlage sind nicht mehr erforderlich. Einfache Angaben zu Frosttemperaturen und die Beobachtung spiegelglatter Flächen reichen als Beweis aus. Das Urteil erleichtert Geschädigten die Durchsetzung ihrer Forderungen nach § 823 BGB, da Gerichte diese Angaben künftig als ausreichend ansehen und teure Expertenanalysen entfallen.
Kommunale Winterdienstsatzungen gelten weiter, Geschädigte profitieren von erleichterter Beweislast
Die verschärften Anforderungen an den meteorologischen Nachweis werden durch das Urteil außer Kraft gesetzt. Trotzdem bleiben die bestehenden Räum- und Streupflichten nach §823 BGB und den kommunalen Satzungen unverändert. Gehwege sind werktags zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr frei von Schnee, Eis und Glätte zu halten. Geschädigte können eine einfache Schilderung der Eisbildung und Temperaturen um den Gefrierpunkt als Beleg vorlegen, sogleich rechtswirksam geltend.
BGH-Beschluss: Aussagen zu Eis und null Grad genügen Gericht
Die neue Rechtsprechung macht es ausreichend, im Prozess vorzutragen, dass der Gehweg glatt wie ein Spiegel war und die Temperaturen um den Gefrierpunkt lagen. Umfangreiche meteorologische Detailuntersuchungen oder Gutachten entfallen damit. Indikatoren wie die Beobachtung von gestreuten Flächen in der Nachbarschaft gelten als ergänzender Beweis für eine allgemeine Glätte. Dieser vereinfachte Beweismaßstab erleichtert Klägern den Nachweis und beschleunigt die gerichtliche Klärung von Schadensersatzansprüchen bei Sturzunfällen auf vereisten Wegen. Die praktische Wirkung zeigt sich in kürzeren Verfahrenszeiten und geringeren Kosten für die Beteiligten.
Keine automatische Haftungsminderung bei erkennbarer Glätte laut BGH-Urteil mehr
Der Beschluss des höchsten Zivilgerichts verdeutlicht, dass Fußgänger nicht automatisch eine Mitschuld tragen, wenn sie Eisflächen wahrnehmen. Eine Haftungsminderung setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass die Person bewusst und grob fahrlässig handelt, indem sie die Gefahr wissentlich hinnimmt und unerklärlich nachlässig agiert. Diese Rechtsprechung begrenzt die Einsatzmöglichkeiten defensiver Taktiken und trägt zur Rechtssicherheit bei, indem sie klare Maßstäbe für die Prüfung von Sorgfaltspflichten setzt. Der Fokus liegt auf Verhaltensweisen.
Delegation an Dienstleister entbindet nicht von Räum- und Dokumentationspflicht
Im Falle von Unfällen durch Glatteis trägt der Grundstücksbesitzer rechtliche Verantwortung, auch wenn eine Mieter- oder Fremdfirma für Schneeräumung beauftragt wurde. Entscheidend sind dokumentierte Kontrollen bei beginnendem Frost sowie zeitnah erstellte Berichte über durchgeführte Streumaßnahmen. Fehlende Begehungsprotokolle und unzureichende Nachweise zu Wetterbedingungen erschweren die Haftungsabwehr erheblich. Eigentümer und Verwalter sollten daher interne Richtlinien festlegen, lückenlose Logs führen und alle Unterlagen dauerhaft aufbewahren. Regelmäßige Schulung verantwortlicher Personen unterstützt diese Prozesse effektiv.
Private Haftpflichtversicherung übernimmt Unfallfolgen für verpflichtete Mieter im Winterdienst
Ein umfassender Versicherungsschutz wirkt als effektive Absicherung gegen Haftungsrisiken im Winter. Dabei übernimmt die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht Schäden an Dritten, die durch Glätteunfälle auf Ihrem Grundstück entstehen. Ergänzend decken private Haftpflichtversicherungen Ansprüche ab, wenn Mieter laut Vertrag zur Gehwegreinigung verpflichtet sind. Für Verwalter bieten WEG-Rechtsschutz und Vermögensschadenhaftpflicht umfassende Unterstützung bei internen und externen Rechtsstreitigkeiten. Klöber Versicherungsmakler empfiehlt, den Versicherungsschutz rechtzeitig zu überprüfen, Deckungslimits anzupassen und Vertragsbedingungen an aktuelle Erfordernisse anzupassen.
Eigentümer stärker haftbar durch neue BGH-Regelungen zu vereisten Gehwegen
Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs werden die Hürden für Sturzopfer auf vereisten Bürgersteigen gesenkt. Die Gerichte akzeptieren künftig einfache Nachweise zur Glättebildung und Temperaturen knapp um den Gefrierpunkt. Zugleich erhöht sich die Verantwortung von Immobilieneigentümern und Verwaltern: Sorgfältiges Räumen, Streuen und detailliertes Protokollieren sind unverzichtbar. Empfohlen wird eine Überprüfung und Anpassung bestehender Haftpflicht- und Rechtsschutzpolicen, um rechtliche Auseinandersetzungen präventiv zu vermeiden und finanzielle Risiken zu begrenzen. professionelle Beratung ist geboten.