Neuer Primärarzttarif CV3H
Dadurch können Therapien besser aufeinander abgestimmt und Doppeluntersuchungen vermieden werden, so daß die Behandlungsqualität verbessert wird. Darüber hinaus lassen sich auf diese Weise Kostendämpfungseffekte erzielen, die ein günstiges Prämienniveau ermöglichen.
Das Primärarztprinzip gilt nur im ambulanten Bereich und sieht eine Erstattung zu 100 Prozent vor, wenn die Heilbehandlung durch einen Primärarzt erfolgt. Als Primärärzte gelten praktische Ärzte ohne Facharztbezeichnung, Fachärzte für Allgemeinmedizin ohne weitere Facharztbezeichnung, Frauen-, Kinder-, Augen- sowie Not- oder Bereitschaftsärzte. Versicherte, die einen Internisten als Hausarzt haben, können im Einzelfall vereinbaren, daß dieser als Primärarzt eingestuft wird. Eine hundertprozentige Erstattung ist auch dann vorgesehen, wenn die Heilbehandlung durch einen Facharzt erfolgt und zuvor ein Primärarzt die Behandlung veranlaßt hat. Erfolgt die Heilbehandlung hingegen - ohne vorangegangene Überweisung durch einen Primärarzt - direkt durch einen Facharzt, sieht der Tarif eine Leistungserstattung zu 80 Prozent vor. Neben den ärztlichen Leistungen werden auch die Aufwendungen für verordnete Arzneimittel, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie für den Transport und die Unterbringung im Zusammenhang mit ambulanten Operationen nach dem Primärarztprinzip abgerechnet.
Eine Erstattung von Heilpraktikerleistungen erfolgt grundsätzlich zu 80 Prozent. Im stationären Bereich beinhaltet der Versicherungsschutz Chefarztbehandlung und Unterbringung im Zweibettzimmer. Bei rechtswirksamer, angemessener Honorarvereinbarung werden stationäre Leistungen auch über die Höchstsätze der GOÄ hinaus erstattet. Aufwendungen für Zahnbehandlung sowie Prophylaxe werden zu 100 Prozent übernommen. Zahnersatz, Zahnkronen, Inlays und Kieferorthopädie werden zu 75 Prozent erstattet (Zahnstaffel).
Der Tarif wird mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 250 €, 500 € oder 1.000 € angeboten.
Der Versicherungsschutz besteht europaweit ohne zeitliche Begrenzung sowie während eines maximal dreimonatigen Aufenthalts außerhalb Europas. Das Primärarztprinzip gilt dabei auch im Ausland, wobei vergleichbare ausländische Ärzte als Primärärzte anerkannt werden.
Quelle: Pressemeldung Generali Deutschland Holding AG
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