Gesundheitsreform: Freiwillig Versicherte zahlen Krankenkassen-Beiträge auf Abfindungen
Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer in der Regel eine Abfindung. Wird diese Abfindung ausschließlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, ist sie nicht sozial-versicherungspflichtig. Ausnahme: Man versichert sich nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiter. Dann - und nur dann - werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Eine Regelung, die durch die Gesundheitsreform jetzt einheitlich für alle Krankenkassen gelten soll.
"Bisher regelten die Satzungen der einzelnen Krankenkassen individuell, welche Einkommen bei freiwillig Versicherten zur Berechnung der Beiträge herangezogen werden. Durch die Gesundheitsreform soll das jetzt vereinheitlicht werden: Wer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält und sich freiwillig gesetzlich versichert, muss auf einen Teil der Summe Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen", sagt Manuela Kiechle, Vorstandsmitglied der Krankenversicherer der Versicherungskammer Bayern (Bayerische Beamtenkrankenkasse AG und Union Krankenversicherung AG).
Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte ist komplex
Dass Abfindungen bei freiwillig Versicherten zum Einkommen zählen, hat das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen bekräftigt. Die Berechnung der Beiträge basiert auf mehreren Paragraphen des Sozialgesetzbuches: Mindestens 25, maximal 60 Prozent der Abfindung gelten als beitragspflichtig - je nach Alter des Betroffenen und der Anzahl der Jahre, die er beschäftigt war.
Dieser beitragspflichtige Betrag wird dann durch das letzte Monatsbruttogehalt geteilt und ergibt das monatliche Entgelt, auf das - bis zur jeweils geltenden Beitragbemessungsgrenze - Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind. Dieses "Einkommen" gilt solange, bis die Abfindung rechnerisch verbraucht ist; maximal aber für 12 Monate.
Krankenkassen können Beiträge nachfordern
Diese Regelung eines "fiktiven Einkommens" ist meistens unbekannt - und trifft besonders Existenzgründer: Sie kalkulieren häufig nur den Mindestbeitrag für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ein, weil sie am Anfang mit geringen Gewinnen oder sogar Verlusten aus der Selbstständigkeit rechnen. Das führt zu Nachforderungen seitens der Krankenkasse, sobald der erste Steuerbescheid vorliegt. Denn das "Einkommen" aus der Abfindung darf mit eventuellen Verlusten aus der selbstständigen Tätigkeit nicht verrechnet werden.
Private Krankenversicherung bietet kalkulierbare Beiträge
Wer bereits privat versichert ist, für den spielen Abfindungen keine Rolle - denn der Beitrag zum privaten Versicherungsschutz orientiert sich ausschließlich an Eintrittsalter, Gesund-heitszustand und gewähltem Tarif. Von dieser kalkulierbaren Berechnung des Beitrages kann auch profitieren, wer eine Abfindung erhält und sich nach seinem Angestelltenverhältnis selbstständig machen möchte: "Mit Aufnahme der Selbstständigkeit kann jeder in die private Krankenversicherung wechseln", sagt Manuela Kiechle. "Der Beitrag orientiert sich auch dann nur am Alter, der Gesundheit und dem gewünschten Krankenversicherungsschutz. Eine Abfindung oder die Höhe der Einkünfte spielen dabei keine Rolle." Ist man bereits selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert, kann man seinen gesetzlichen Versicherungsschutz mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen.
Existenzgründern und Selbstständigen bietet die private Krankenversicherung damit einen kalkulierbaren monatlichen Beitrag unabhängig von Einkommen oder Nebeneinkünften - mit Nachforderungen muss dort niemand rechnen. So ist es in der privaten Krankenversicherung im Gegensatz zur gesetzlichen auch nicht nötig, jährlich den Einkommensteuerbescheid zur Berechnung der Beiträge vorzulegen.
Berechnung des Arbeitsentgeltanteils aus der Abfindung
Betriebszugehörig-
keit Lebensjahr am Ende des Arbeitsverhältinis
unter 40 ab 40 ab 45 ab 50 ab 55 ab 60
weniger als 5 Jahre 50 55 50 45 40 35
5 und mehr 55 50 45 40 35 30
10 mehr 50 45 40 35 30 25
15 und mehr 45 40 35 30 25 25
20 und mehr 40 35 30 25 25 25
25 und mehr 30 30 25 25 25 25
30 und mehr 25 25 25 25 25
35 und mehr 25 25 25 25
Lesebeispiel für die Tabelle: Bei einem 39-jährigen Arbeitnehmer, der 4 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt war, werden 60 Prozent der Abfindung herangezogen. Bei einem 50-jährigen Arbeitnehmer mit 14 Jahren Be-triebszugehörigkeit sind es noch 35 Prozent.
Ein Rechenbeispiel:
Ein 39-jähriger Arbeitnehmer war 14 Jahre in einem Unternehmen beschäftigt und verdiente brutto 3.600 Euro/Monat.
Ihm wird betriebsbedingt zum 31. März 2009 gekündigt und er erhält eine Abfindung von 60.000 Euro.
Aufgrund seines Alters und der Betriebszugehörigkeit sind 50 Prozent der Summe beitragspflichtig (30.000 Euro), wenn er sich freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert.
Diese 30.000 Euro werden jetzt durch das letzte Bruttogehalt geteilt - das Ergebnis (8,3) ist die Anzahl der Monate, für die ein "fiktives Einkommen" aus der Abfindung von 3.600 Euro unterstellt wird.
Darauf ist ab dem 1.1.2009 bei hauptberuflichen Selbstständigen ein monatlicher Beitrag von über 606 Euro zu zahlen (Ermäßigter Beitragssatz: 14,9 Prozent in der Krankenversicherung und 1,95 Prozent in der Pflegeversicherung). Der Anspruch auf ein Krankengeld muss zusätzlich abgesichert werden.
Insgesamt zahlt er so fast neun Prozent seiner Abfindung an die gesetzliche Krankenkasse.
Quelle: Pressemeldung Versicherungskammer Bayern
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