Die Verantwortung des Berufshaftpflichtversicherers für Ärztinnen und Ärzte

30.03.2008 | Köln
Der "Kunstfehler" des Mediziners, das Verhalten seines Haftpflichtversicherers und das persönliche Schicksal des Patienten sind seit Jahrzehnten im Focus der Öffentlichkeit. Durch den Arzt verursachte Personenschäden betreffen das wichtigste menschliche Gut. die Gesundheit.

So verwundert es nicht, dass dieses Thema Emotionen weckt, die weder dem einzelnen Fall noch einem allgemeinen Dialog dienlich sind. Dabei ist die Sachebene schon anspruchsvoll genug. Im Umgang mit vermeintlichen, tatsächlichen und potentiellen Behandlungsfehlern sind alle gefordert, nicht nur Arzt, Patient und andere Beteiligte, sondern unsere Gesellschaft insgesamt. Wofür haftet der Arzt? Die Arzthaftung ist nicht in einem Gesetz kodifiziert, sondern sie wird durch die Rechtsprechung bestimmt. Diese will nicht die persönliche Schuld eines Arztes ahnden. Sie will ihn zu Schadenersatz verpflichten, wenn er bestimmte Tatbestände begangen hat, welche zu einem Körperschaden des Patienten führen. Solche Tatbestände können zum Beispiel sein: - das Abweichen vom medizinischen Standard (Behandlungsfehler), - das Nichterheben eines Befundes (Diagnosefehler) oder - der Verzicht auf ein Gespräch mit dem Patienten über mögliche Komplikationen eines Eingriffes (Patientenaufklärung). Mit speziellen Beweisregeln bemühen sich die Gerichte um Entscheidungen, die Arzt und Patient gerecht werden. Emotionale Kompetenz statt Eskalation Arzthaftpflichtfälle sind für die Betroffenen sehr belastend. Sowohl Patient als auch Arzt befinden sich in einer Ausnahmesituation: Der Patient, weil er von einem vermeidbaren Gesundheitsschaden ausgeht, und der Mediziner, weil er nach seiner Auffassung mit großer Fürsorge das bestmögliche Ergebnis erreicht hat oder weil ihm tatsächlich ein Fehler unterlaufen ist. In dieser Atmosphäre kommen der emotionalen Kompetenz und der Kommunikationsfähigkeit aller Beteiligten eine herausragende Bedeutung zu. Dies ist entscheidend, ob ein Vorgang eskaliert oder nicht. Idealerweise - macht der Patient dem Arzt keine öffentlichen oder beleidigenden Vorwürfe, sondern bemüht sich um Objektivierung, zum Beispiel durch Einschaltung einer Gutachter- und Schlichtungsstelle - wiegelt der Arzt die Vorwürfe nicht ab, sondern sagt dem Patienten im Falle der Anspruchserhebung, dass sich sein Versicherer kurzfristig melden werde - sieht sich der Patientenanwalt als Organ der Rechtspflege und schürt den Konflikt nicht durch ein Strafverfahren (welches die Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche behindert) oder durch Fördern einer überzogenen Erwartungshaltung, welche eine Einigung von vornherein ausschließt - verzichten Medien auf Existenz bedrohende Behauptungen und - nehmen Versicherer Patienten ernst und bemühen sich - auch im Falle der Anspruchsabwehr - um eine wirkliche Befriedung. Welche Pflichten hat der Versicherer? Die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, das Leisten von Schadenersatz und die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Ein Arzthaftpflichtversicherer lebt aber nicht nur diese Verpflichtungen mit besonderer Verantwortung, sondern er bringt sich zudem sowohl in ein individuelles als auch in ein gesundheitspolitisches Qualitätsmanagement ein. Dass die Fach- und Sozialkompetenzen des Haftpflichtversicherers zum Wohle aller Beteiligten sind, belegen die Statistiken der DBVwinterthur seit vielen Jahren. So zeigt die Bestandsanalyse der DBVwinterthur aus 2006, dass 89 Prozent aller Vorgänge außergerichtlich befriedet werden konnten (obwohl in 54 Prozent aller Fälle die Ansprüche als unbegründet zurückzuweisen waren). Die Statistik zeigt auch, dass aufgrund angemessener außergerichtlicher Sachbearbeitung nur 4 Prozent aller Prozesse vom Arzt verloren wurden. Die Fach- und Sozialkompetenz der DBV-winterthur Auf die am häufigsten gestellten Fragen: - Findet ein Arzt mit Vorschäden überhaupt noch eine Haftpflichtversicherung? - Muss der Arzt nicht einen Fehler verschweigen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden? - Macht nicht die Versicherung regelmäßig von ihrem Recht der Kündigung im Schadenfall Gebrauch, um sich von einem "teuren" Kunden zu trennen? - Wie steht die Berufshaftpflichtversicherung zu aktuellen Veröffentlichungen, in denen sich Ärztinnen und Ärzte öffentlich zu Fehlern bekennen? hat die DBV-winterthur die adäquaten Lösungen indem: - geprüft wird, ob Möglichkeiten bestehen, ein Angebot für eine Berufshaftpflichtversicherung zu machen, auch wenn der Arzt "mit Vorschäden belastet" ist, - der Deckungsschutz nicht versagt wird, wenn ein Arzt seinen Patienten über einen Sachverhalt informiert, der einen möglichen Behandlungsfehler beinhaltet (dass der Arzt aber einen Haftpflichtanspruch nicht anerkennen sollte, zumal er nach neuer Rechtslage dann ausschließlich persönlich haften kann), - auf eine Kündigung im Schadenfall weitgehend verzichtet wird, weil sie sich als ein Versicherer begreift, der ja gerade das Schadenrisiko in Deckung genommen hat, - den so genannten Kunstfehlern das Stigma des Geheimnisvollen genommen werden und ihnen statt dessen die Normalität menschlicher Fehlbarkeit zukommen sollte. Die Deutsche Ärzteversicherung gibt verbindliche Zusagen Die Deutsche Ärzteversicherung hat das Bedürfnis erkannt, im Sinne der Rechtssicherheit aus entsprechenden Zusagen Verpflichtungen zu machen. In ihrem Produkt MedProtect, das Gegenstand von Kooperationen mit zahlreichen Landesärztekammern ist, sagt sie verbindlich zu, - auf Antrag immer ein garantiertes Versicherungsangebot abzugeben, - im Schadenfall nicht vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen und - ein Anerkennungsrecht des Versicherungsnehmers einzuräumen, wenn Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle der Landesärztekammern sein Verschulden festgestellt haben. Nachdem nun DBV-winterthur und Deutsche Ärzteversicherung zum AXA-Konzern gehören, schließt sich der Kreis: Beide Gesellschaften verbinden in der Arzthaftpflicht dasselbe Ideal eines verantwortungsvollen Umganges mit dieser Versicherungssparte. Und dies sowohl im Arzt-, als auch im Patienteninteresse.

Quelle: Pressemeldung Deutsche Ärzteversicherung

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