Arzneimittelverschreibung: Bundesrat stimmt Neuregelungen bei Kasseninsolvenz zu
Drei weitere Stoffe werden wegen ihres Suchtpotentials und der von diesen Stoffen ausgehenden Gesundheitsgefährdung dem BtMG unterstellt: Zwei synthetische Cannabinoide (JWH-019 und JWH-073), die inzwischen zum Teil als Zusatz in neu auf dem Markt befindlichen Kräutermischungen festgestellt wurden oder bereits in Rauschgiftforen im Internet diskutiert werden, und Mephedron (4-Methylmethcathinon), das eine ähnliche Wirkung wie Ecstasy und Cocain aufweist.
Der neue Wirkstoff Tapentadol wird in die Liste der verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgenommen, um nach erteilter Zulassung etwa ab Mitte nächsten Jahres als Arzneimittel in der Schmerztherapie zur Anwendung kommen zu können.
Die Verordnung wird zum 22. Januar 2010 in Kraft treten. Tapentadol wird erst mit Wirkung zum 1. Juni 2010 in die Anlage III des BtMG aufgenommen (mit einer Übergangsvorschrift bis 30. November 2010).
Die 8. Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung passt Anlage 1 der Verordnung (Liste der verschreibungspflichtigen Substanzen) dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse an und enthält redaktionelle Änderungen dieser Anlage. Darüber hinaus werden die Möglichkeiten der Patienten und Patientinnen zur Selbstmedikation erweitert: Künftig werden Arzneimittel mit dem Wirkstoff Pantoprazol zur kurzzeitigen Behandlung von Sodbrennen und saurem Aufstoßen in Packungen von bis zu 14 Tabletten mit je 20 mg Wirkstoff rezeptfrei erhältlich sein.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) wurde geregelt, dass ab dem 1. Januar 2010 einheitliche Schließungs- und Insolvenzregeln für bundesweit und regional tätige Krankenkassen gelten. Mit der Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse werden die rechnerischen und technischen Kriterien, nach denen sich der Spitzenverband im Haftungsfall bei seinen Mitgliedskassen refinanziert, festgelegt. Danach werden die Haftungsbeträge auf die Krankenkassen der betroffenen Kassenart nach der Zahl ihrer Mitglieder aufgeteilt. Überschreitet der Haftungsbetrag den Wert von 2,5 Prozent des Gesamtbetrags der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, wird der überschießende Betrag auf die Krankenkassen der anderen Kassenarten aufgeteilt. Die Refinanzierung muss gegebenenfalls durch die Erhebung von monatlichen Zusatzbeiträgen aufgebracht werden, die - je nachdem, welche Kassenart betroffen ist - unterschiedliche Höhen erreichen kann.
Quelle: Pressemeldung Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
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